Berlin / Düsseldorf. Die unter dem Begriff Outplacement bzw. Outplacementberatung bekannte Lösungsansatz zur sozialverträglichen Gestaltung bei betriebsseitigen Kündigungen und Personalabbau wird rückwirkend ab 2020 steuerfrei. Dies hat der Gesetzgeber in Berlin beschlossen und im Jahressteuergesetz die Steuerbefreiung von Outplacement ab dem Veranlagungszeitraum 2020 beschlossen (vgl. Bundesministerium der Finanzen. Nicht nur der Bund Deutscher Unternehmensberater betrachtet dies als „ein wichtiges Unterstützungssignal für die berufliche Neuorientierung infolge von Arbeitsplatzverlusten“, auch führende Outplacement-Berater begrüssten den Schritt als „überfällig“. Auch die auf Online-Outplacement spezialisierte Beratung JOBHUNTERS.online bietet Outplacement-Beratung in Hamburg u.a. in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, München und Zürich, hat die Entscheidung begrüßt, die Kosten für OutPlacement-Beratung bereits ab 2020 nicht mehr als von Klienten zu versteuernden geldwerten Vorteil zu behandeln. „Durch die Versteuerung der Kosten von Transferleistungen wie Outplacement war auch für den Staat ein schlechtes Geschäft, weil hierdurch trotz der Übernahme der Kosten von Outplacement durch die Unternehmen viele von einer Kündigung Betroffene davon abgeschreckt wurden, diese professionelle Unterstützung beim Newplacement auch in Anspruch zu nehmen“.
Win-win trotz Personalabbau von Berlin bis Zürich
Tatsächlich aber zeigten Studien über Outplacement-Beratungen von Zürich bis Berlin, dass insbesondere Fach- und Führungskräfte deutlich schneller und in der Regel auch angemessener neu platziert werden können, als ohne diese Unterstützung durch NewPlacement-Profis.
Steuerbefreiung von Outplacement-Kosten überfällig
Im neuen § 3 Nr. 19 EStG werden die firmenseitig getragenen Kosten von Outplacement-Beratung nun steuerlich nicht mehr als geldwerter Vorteil behandelt. Berlin erfüllt damit langjährige Forderungen zur Steuerbefreiung von Outplacement-Beratungen seitens Verbände wie dem BDU oder den meisten deutschen Outplacement-Beratungen, so auch JOBHUNTERS.online. Danach wird die von einem kündigenden Unternehmen veranlasste und finanzierte Outplacement-Beratung für ausscheidende Mitarbeiter nicht mehr länger als geldwerter Vorteil behandelt.
Arbeitnehmer und Unternehmen profitieren beide von Outplacement-Beratung
Da die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt vor dem Jahreswechsel erfolgte, gilt die steuerbefreiende Regelung nach Angabe des Bundesfinanzministeriums gegenüber dem BDU schon für den Veranlagungszeitraum 2020.
„Durch die Versteuerung der Kosten von Transferleistungen wie Outplacement war auch für den Staat ein schlechtes Geschäft, weil hierdurch trotz der Übernahme der Kosten von Outplacement durch die Unternehmen viele von einer Kündigung Betroffene davon abgeschreckt wurden, diese professionelle Unterstützung beim Newplacement auch in Anspruch zu nehmen“.
Dr. Martin Mertes, Vorsitzender der Fachverbandes Outplacementberatung im Bund Deutscher Unternehmensberater, betrachtet dies in einer BDU-Presseinformation ein wichtiges Signal des Gesetzgebers für Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Hinblick auf die sich zunehmend verschlechternde Arbeitsmarktsituation: „Die bisherige Notwendigkeit, Outplacementberatungen als geldwerten Vorteil zu versteuern hat in der Vergangenheit als Bremsklotz gewirkt. Die nun beschlossene steuerrechtliche Klarstellung hilft sowohl den Unternehmen als auch den Mitarbeitern, sich bei notwendigen Personaltrennungen ohne Nachteile von externen Spezialisten unterstützen zu lassen.“
Auch Headhunter Christian Böhnke, Gründer der auf Frauen fokussierten Personal- und Karriereberatung Hunting/Her schloß sich der Meinung des BDU an und bezeichnete die Entscheidung als lange überfällig. „Anders als bei der auch weiterhin voll zur versteuernden Abfindungszahlung dient eine schnelle berufliche Neupositionierung in eine angemessene neue Position nach einer Kündigung nicht der Kosumausweitung, sondern der Sicherung der beruflichen Existenzen.“
Foto: BMF / Hendel